Überbrückungshilfe 3 – die wichtigsten Fakten im Überblick

Schon über ein Jahr begleitet uns nun dieses Thema: das Corona Virus! Vor allem Unternehmen und Selbstständige aus bestimmten Branchen sind davon wirtschaftlich gesehen besonders stark betroffen. Dazu zählen vor allem auch die Hotellerie und Gastronomiebranche. Die staatliche Hilfe ist dabei für Viele die letzte Rettung. Wir haben die wichtigsten Fakten zur Überbrückungshilfe 3 für dich zusammengefasst.

Was ist die Überbrückungshilfe 3?

Seit dem 20. April 2021 kann nun die Überbrückungshilfe 3 beantragt werden. Möglich ist die Antragsstellung bis zum 31. August 2021. Die Überbrückungshilfe stellt eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe dar. Grundsätzlich soll diese Hilfe dabei eine Grenze von einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen € haben. Dies gilt allerdings nicht für jene Unternehmen verschiedenster Branchen, die von der Verordnung zur Schließung betroffen sind. Hierzu zählt unter anderem der Einzelhandel, die Reisebranche, Hotellerie und Gastronomie, die Veranstaltungs- und Kulturbranche und auch Unternehmen des Großhandels.

Wann ist man antragsberechtigt?

Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind dann antragsberechtigt, wenn sie einen pandemiebedingten Umsatzeinbruch von mehr als 30% verzeichnen. Dabei gilt im Regelfall der Referenzmonat des Jahres 2019 als Vergleich.

Was ist neu?

Bei der Überbrückungshilfe 3 werden weiterhin betriebliche, förderfähige Fixkosten* bezuschusst. Die Erstattung setzt sich nun wie folgt zusammen:

  • Verzeichnet ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mehr als 70%, können die Fixkosten nun bis zu 100% erstattet werden
  • Liegt der Umsatzeinbruch zwischen 50-70%, sind bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten erstattungsfähig
  • Und bei 30% Umsatzeinbruch oder mehr, sind bis zu 40% Erstattung möglich.

Neu ist bei der Überbrückungshilfe 3 nun auch die Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses. Dieser Zuschuss ist eine zusätzliche Finanzspritze zur Fixkostenerstattung. Zu betrachten ist in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem November 2020 und Juni 2021. Der Zuschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in drei Monaten**, werden 25% auf die Summe der Fixkostenerstattung zusätzlich geleistet
  • Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% in vier Monaten** sind es 35% auf die Summe der Fixkostenerstattung
  • Und bei einem Rückgang von mindestens 50% in fünf oder mehr Monaten** sogar 40%.

**Die Monate müssen nicht aufeinanderfolgend sein, sondern lediglich im Zeitraum des Antrags liegen.

Der Antrag für die Überbrückungshilfe 3 kann unabhängig davon gestellt werden, ob bereits Überbrückungshilfen bezogen wurden. Sie werden allerdings angerechnet. Falls jedoch im November/Dezember Hilfen empfangen wurden können für diese Monate keine Anträge gestellt werden, jedoch für die übrigen Monate.

*Was sind förderfähige Fixkosten?

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem Mieten und Pachten, Energiekosten, Finanzierungskosten, dauerhaft verpflichtende Marketingkosten, weitere feste Ausgaben und Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Die Überbrückungshilfe 3 fördert auch diverse Maßnahmen zur Digitalisierung sowie zur Aufrüstung bei dem Thema Hygiene oder bei temporären Verlagerungsmaßnahmen des Geschäftsbetriebs.

Wie funktioniert das Ganze?

Gestellt werden kann der Antrag über prüfende Dritte, wie beispielswiese über eine Steuerberaterin/einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder auch über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfe. Die hierbei anfallenden Kosten werden dabei auch bezuschusst.

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